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Anpassung IfSG: Sanitätshäuser bleiben auch im Lockdown geöffnet

Angesichts der weiterhin dynamischen Ausbreitung des Coronavirus und der Zunahme der Infektionszahlen mit potenziell ansteckenderen Coronavirus-Varianten nimmt die Bundesregierung Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor. In der Gesetzesnovellierung werden bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben, welche das Infektionsgeschehen abschwächen sollen. Darunter beispielsweise eine verbindliche „Notbremse“ ab einem Inzidenzwert von 100. Zur großen Freude des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) werden Sanitätshäuser erstmals explizit von möglichen Schließungen ausgenommen.


„Dies ist ein großer Erfolg für unsere Betriebe. Allerdings brauchte es schon die laute Stimme des Verbandes, damit hier nicht wieder dieselben Flüchtigkeitsfehler gemacht worden wären wie in der ersten Welle. In der ersten Fassung hatte man uns glatt vergessen… Erst durch die Nachjustierungen konnten wir sicherstellen, dass auch in dieser dritten Corona-Welle die Versorgungsleistung der Sanitätshäuser aufrechterhalten werden kann“, so Alf Reuter, Präsident des BIV-OT. „Hilfsmittelversorgung ist kein Randgebiet des GKV-Systems: Rund jeder vierte gesetzlich Versicherte ist auf die Versorgung mit einem – zum Teil lebensnotwendigen – Hilfsmittel angewiesen. Wir halten uns von Haus aus an hohe Hygieneauflagen, da wir häufig Patient:innen aus vulnerablen Personengruppen versorgen. Das Einbinden von Sanitätshäusern in die sogenannte Öffnungsklausel ist ein besonders wichtiger Schritt, um unsere Patient:innen weiterhin bestmöglich versorgen zu können.“
 
Die Gesetzesnovellierung sieht außerdem folgende Anordnungen für das Tragen von Atemschutzmasken vor: Für Kundenkontakte ohne eine körpernahe Dienstleistung ist das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer anderen medizinischen Maske, umgangssprachlich auch OP-Maske, ausreichend. Sobald eine körpernahe Dienstleistung ausgeführt wird, müssen alle Beteiligten eine FFP2-Atemschutzmaske benutzen.

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